Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 286f
§ 286f – Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
Pflichtbeiträge, die auf Grund einer Befreiung nach § 231 Absatz 4b und 4d zu Unrecht entrichtet wurden, werden abweichend von § 211 und abweichend von § 26 Absatz 3 des Vierten Buches von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung beanstandet und unmittelbar an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung erstattet. Zinsen nach § 27 Absatz 1 des Vierten Buches sind nicht zu zahlen. Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus.
Kurz erklärt
- Pflichtbeiträge, die fälschlicherweise aufgrund einer Befreiung gezahlt wurden, werden beanstandet.
- Der zuständige Träger der Rentenversicherung erstattet diese Beiträge direkt an die berufsständische Versorgungseinrichtung.
- Zinsen auf die erstatteten Beiträge müssen nicht gezahlt werden.
- Nach der Erstattung dieser Beiträge ist eine Rückzahlung nach allgemeinen Vorschriften nicht mehr möglich.
- Die Regelungen weichen von den üblichen Vorschriften ab.